

Pascal Stückemann
Steuerberater
Elektroautos sind steuerlich aktuell so attraktiv wie nie zuvor. Ob als Unternehmer, Selbstständiger oder Privatperson: Wer jetzt über ein neues Fahrzeug nachdenkt, kann Steuern sparen, schneller abschreiben und staatliche Förderungen nutzen.
1. Turbo-Abschreibung für E-Autos: 75 % im ersten Jahr
Für neue, rein elektrische Fahrzeuge hat der Gesetzgeber eine besonders attraktive Sonderabschreibung eingeführt.
Das bedeutet konkret:
75 % Sonder-AfA: Du kannst im Jahr der Anschaffung bereits 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Voraussetzung: Das Fahrzeug muss neu sein und der Bruttolistenpreis (BLP) darf maximal 100.000 € betragen.
Effekt: Durch die hohe Abschreibung im ersten Jahr reduzierst du deinen steuerpflichtigen Gewinn sofort und deutlich, was deine Liquidität schont.
So geht es in den Folgejahren weiter: Die restlichen 25 % der Anschaffungskosten werden nach einem gesetzlich festgelegten Staffelmodell abgeschrieben. So sieht die Verteilung über die gesamte Nutzungsdauer von 6 Jahren aus:
Jahr | Abschreibungssatz |
1. Jahr (Anschaffung) | 75 % |
2. Jahr | 10 % |
3. Jahr | 5 % |
4. Jahr | 5 % |
5. Jahr | 3 % |
6. Jahr | 2 % |
Kauf schlägt Leasing: Um die 75 % Sonderabschreibung nutzen zu können, musst du das Fahrzeug kaufen oder finanzieren. Beim klassischen Leasing ist die Sonder-AfA nicht möglich, da das Fahrzeug steuerlich dem Leasinggeber gehört. In diesem Fall sind lediglich die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar. Wer den maximalen Liquiditätseffekt im ersten Jahr sucht, sollte 2026 also eher über einen Kauf nachdenken.
2. Degressive Abschreibung: Für Verbrenner & Hybride
Auch für Verbrenner und Hybride hat der Gesetzgeber die Abschreibung deutlich attraktiver gemacht.
Der Vorteil: Du kannst bis zu 30 % des Restwertes pro Jahr abschreiben (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).
Der Effekt: In den ersten Jahren schreibst du deutlich mehr ab als bei der klassischen linearen Methode (bei Pkw i. d. R. 6 Jahre = 16,6 % pro Jahr). Damit erzielst du in den ersten Jahren deutlich höhere Betriebsausgaben.
3. Die Privatnutzung: Wer versteuert wie viel?
Bei der pauschalen Versteuerung der Privatnutzung (geldwerter Vorteil) unterscheiden wir 2026 drei Kategorien:
Elektrofahrzeuge (0,25 %): Liegt der Bruttolistenpreis unter 100.000 €, versteuerst du monatlich nur 0,25 % des Listenpreises. Übersteigt der Preis diese Grenze, fällt das Fahrzeug in die 0,5 %-Regelung.
Plug-in-Hybride (0,5 %): Diese werden mit 0,5 % des Listenpreises versteuert – allerdings nur, wenn sie eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 km haben oder maximal 50 g/km CO2 ausstoßen. Erfüllt ein Hybrid diese Werte nicht, wird er wie ein Verbrenner behandelt.
Verbrenner (1,0 %): Für klassische Diesel- oder Benzinfahrzeuge sowie Mild-Hybride ohne externe Lademöglichkeit bleibt es bei der Versteuerung mit 1,0 %.
4. Privatkauf: Neue E-Auto-Förderung 2026 (Kaufprämie)
Rückwirkend zum 1. Januar 2026 hat die Bundesregierung wieder eine Kaufprämie eingeführt. Wichtig: Die direkte Kaufprämie gibt es nur für Privatpersonen. Wenn du also privat einen Wagen kaufst, kannst du Zuschüsse erhalten, sofern dein zu versteuerndes Einkommen unter 80.000 € liegt.
Höhe: Zwischen 1.500 € und 6.000 €, abhängig von Einkommen, Familiensituation und Fahrzeugtyp.
Fokus: Die Förderung ist sozial gestaffelt und richtet sich primär an Privatpersonen und Haushalte (Einkommensgrenzen beachten).
Familienbonus: Pro Kind im Haushalt erhöht sich die Förderung um 500 €, max. 1.000 € (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt).
Fazit für 2026
Die steuerlichen Anreize für E-Mobilität im Unternehmen sind aktuell unschlagbar. Die Kombination aus der 75 % Turbo-Abschreibung, der 0,25%-Regel und der Kfz-Steuerbefreiung bietet dir ein Paket, das deine Liquidität sofort spürbar schont. Aber auch für Verbrenner-Fans ist die degressive AfA ein schönes Trostpflaster.
Und wer privat kauft? Da lohnt sich 2026 der Blick auf das Haushaltseinkommen, um die staatliche Kaufprämie von bis zu 6.000 € mitzunehmen.
Wenn du unsicher bist, welches Modell für dich am sinnvollsten ist, dann melde dich bei mir. Wir rechnen das gemeinsam durch.
Hinweis & Haftungsausschluss: Dieser Blogartikel dient lediglich der allgemeinen Information und kann eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Die steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegen ständigen Änderungen. Obwohl ich diesen Artikel mit größter Sorgfalt erstellt habe, übernehme ich keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Von Pascal Stückemann | Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.) | Stand: Januar 2026

